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Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Musikzug Oberhausen
(2) Der Verein hat seinen Sitz Oberhausen  Kastanienweg 8
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Vereinigung von Menschen zur Pflege der Musik und Kultur mit dem Ziel, Menschen, insbesondere musikalisch, zu unterweisen sowie musikalische Fertigkeiten und Notenlehre zu vermitteln.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Musikunterricht und Teilnahme an Musikveranstaltungen …
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Übungsleiter erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale §§ Nr. 26 und 26a EStG), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Pflege und Unterrichtung der Musik im Bereich der Jugend;
(2) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung der Musik.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und bei Veranstaltungen und Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter 2-maliger schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt hat.
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien.
- wegen massivem unkameradschaftlichen Verhaltens.
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das auszuschließende Mitglied schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Ein Ausschließung Antrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe
und Fälligkeit der Vorstand entscheidet.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden in der Regel im Bankeinzugs-
verfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(3) Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein eine Einzugsermächtigung
zu erteilen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge, werden in der Regel in dem 1. Quartal fällig bzw. einen
Monat nach Aufnahme in den Verein.
(5) Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu er-
mäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder
Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr.
(2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. 
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
a) der/dem 1. Vorsitzenden;
b) der/dem 2. Vorsitzenden;
c) dem/der Kassierer/in;
d) dem/der Schriftführer/in;
e) dem/der Jugendwart/in;
f) sowie zwei Beisitzern,
wobei ein Besitzer der Dirigent des Vereins sein soll.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung sowie weitere erforderliche Ordnungen geben. Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss (Einnahmeüberschussrechnung) zu erstellen dieser ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, und die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(4) Der Vorstand legt die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen fest.
(5) Der Vorstand ernennt die Dirigenten und die musikalischen Übungsleiter.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für fünf Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Beim vorzeitigen Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
(10) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(11) Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu wahren.
(12) Abwesende können zur Wahl nur vorgeschlagen werden, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen.
(13) Der Vorstand entscheidet über Ehrungen.
(14) Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger.
(15) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden oder einzelne Vereinsmitglieder mit Aufgaben betrauen, deren Tätigkeiten sie zu überwachen haben.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer
- Änderungen der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand berufen. Diesem obliegt die Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Tagesordnung soll enthalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
- Genehmigung des Protokolls der Vorjahresmitgliederversammlung
- Berichte des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Turnunmäßige Wahl des Vorstandes
- Wahl eines/r Kassenprüfer/in
-Terminplanung
-Anträge
-Verschiedenes
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte Email –Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email –Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter, alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung ist auf Wunsch eines Mitgliedes geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der Abgegebenen Stimmen, für die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Die Tagesordnung;
- Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen;
Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
- Die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitglieder-Versammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- Sperrung seiner Daten;
- Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 12 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der 1. Vorsitzende aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Abwickler. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lirich. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Oberhausen zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 24.08.2011 beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen in Kraft.

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15.11.2017 um 13:03
Guten Tag An Alle Grin